I.XIV

lieber die früheste Verfassung und Verwal­tung dieser Gemeinherrschaft enthalten die ans dem fünfzehnten und sechszehnten Jahrhundert von Isen« bürg und Maischeid vorhandenen Weißthümer nur einzelne Andeutungen.

Demnächst beruhte die Verfassung und Ver­waltung in vielen Theilen auf der frciherrlich Wal­derdorfischen Urkunde von 1664 und sie wurde so­dann durch einige mit den Einwohnern abgeschlos­sene Vergleiche, hauptsachlich aber durch die von beiden Landesherrschaftcn zusammen erlassene Ver­ordnungen nnd Bestimmungen festgesetzt.

Die von jedem Landesherrn angeordneten Schultheißen standen an der Spitze der aus Schöf­fen bestehenden Gerichte zu Isenburg und Mai­scheid und waren auch in Hinsicht der Verwaltung die Localbehörden, über welche das Wied-Runtel- sche Oberamt zu Dierdorf und das Walderdorssche Oberamt zu Molsburg lange ein gemeinschaftliches Amt für die Gemeinherrschaft bildeten, bis in dem Jahre 1770 ein eignes, aus zwei Iustizbeamten zusammengesetztes Amt zur Wahrnehmung aller Landeshoheits-Polizei, Justiz- und Rentei-Sachen zu Großmaischeid angeordnet wurde.

Dabei sollten sich die Beamten in Gefolge der Verordnung vom /?. März 1782 nach den besondern Localgewohnheiten, wohin auch das sich bloß auf Immobilien erstreckende Rückfallsrecht ge­rechnet wurde"), sodann nach der in dem Condo-

') «°nt'. die Wieb-Runlelsche und NaId«td«rfschl V»«lbnungen vom 26. Juli und 19. August l?90.