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Erster Theil.

Erster Titel.

(Allgemeines Landrecht The« I. Titel V.) Von Verträgen.

<^> ^ ^ Zu Z. 9.

Verträge, welche an Sonn- und Festtagen abgeschlossen^"!^" werden, sind ungültig. '

Handelsleute, welche, offene Laden haben, und solche, welche im Ölte nicht wohnhaft sind, dürfen jedoch nach 12 Uhr Mittags gültig verkaufen.

Wer einen nach den beiden vorhergehenden Artikeln ungültigen Vertrag eingeht, ist zugleich in eine Geldbuße von einem Thal« verfallen. Sayn-Altenk. Verordn. vom 12. Nov. 1783 Z. 4. und 16. Jänner 1787.

, tz. 2. Zu §. 128.

In der untern Grafschaft Wieb gelten neben einem " ' schriftlichen Vertrage keine mündlichen Verabredungen. Neuwied. Verordn. vom 26. März 1805 IV. L.

tz. 3. Zu §. I3l.

Alle Kauf-, Tausch?, Leih- und Darlehnsoerträge ^""' zwischen Christen und Juden sollen bei den Schultheißen zu Protokoll gegeben und verlautbart werden. Solms-Lichsche Verordn. vom 30. März 1749.

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