.!?

Zu §. 178. ^ ^'

Sayn-Wcn- Wenn Personen aus dem Bauern- oder geringem kilchen. zHz^Hande vor Gericht, ohne mit einem Ncchtsbeistande versehen zu seyn, Verbindlichkeiten anerkennen, oder Befug­nissen entsagen, so müssen ihnen die rechtlichen Folgen da­von gehörig bedeutet und dies im Protokoll bemerkt wer­den, widrigenfalls.ist das Anerkenntniß oder die Entsagung ungültig. Ansb. Verordn. vom 12. März 1801. Zu §. 185. , §. ö. -

W«d. In der untem Grafschaft Wieb reicht bei Verträgen,

zu deren Bestärkung früher ein Eid oder die Eidesklausel nöthig war, die Zusicherung auf Treu und Glauben hin. Neuwied. Verordn. vom 26. März 1805 IV. L,

Zweiter Titel.

(Allgem.,Landrecht Thl. I. Tit. VIII.) Vom Eigenthume.

Zu z. 82. ^ 3- 6-

Sayn-Alten« Jeder Grundbesitzer ist verpflichtet gegen Entschädi­gung zu dulden, daß der Eigenthümer eines benachbarten Hauses seinen Boden betrete, und von Arbeitern betreten lasse, so weit dies zur Reparatur des Hauses nothwendig ist. Bericht des Amts Altenkirchen v. 22. Februar 1834.

ZU z. 84. 8' /-

Sayn-Wen» In Betreff der von mehrern Privaten unvertheilt be­sessenen Hauberge hat ein jeder Theilhaber das,Recht, die Vollziehung der bestehenden besondern Culturvorschriften zu verlangen.

Alle Hauberge sollen in der Regel wenigstens 16 Jahre erreicht haben, wenn sie zum Abtrieb kommen, sie mögen mit Eichen- od« Birkenholz bestellt seyn.

tirchen.

,

>«»«._.