Das Holzfällen darf nur im Spätjahr, oder in den Monaten Februar, März und April geschehen, und es muß zu Ende des Monats April längstens der Holzhieb beendigt und das Holz aus den Hähnen (Schlägen) weggeschafft seyn.
Wenn Lohrinde in den Haubergen geschält wird, darf das Schlagen des Holzes auch noch im Mai geschehen, doch muß mit Ende des Monats das Holz aus den Schlä» gen gebracht seyn.
Kein Haubergs-Interessent darf seinen Antheil mehr, als ein Jahr, mit Frucht benutzen, es sei Korn oder Hei» deloff.
Bei dem Hacken der Berge sowohl, als bei dem Pflügen der Hähne müssen die Wurzeln der Stöcke und die Kernloden überall geschont werden. Es darf daher auch kein Feuer in der Nähe eines Stockes angemacht werden; auch muß das Brennen der Haube.'ge noch vor dem Stockausschlage geschehen.
An den Grenzen muß frische Erde aufgeworfen werden, damit das Feuer nicht weiter laufen könne. Die nämliche Vorsichtsmaaßregel ist bei den stehen gebliebenen Saamen-Bäumen und Laßreisern zu beobachten.
Das Wasenbrennen in den Heideloffs-Haubergen muß im Monate Mai, in den Kom-Haube.-gen aber im Monate Juni vor Johannistag unternommen werden.
Bei dem Bauen der Hauberge mit Frucht dürfen die jungen Loden nicht abgeschnitten oder entlaubt werden.
Bei der Erndte dürfen keine Wagen zum Aufladen der Früchte in den Schlag fahren, sondern diese müssen in die Abfahrwege getragen werden.
Beim Besaamen der Hauberge soll der Holzsaamen sogleich mit der Frucht eingesäet werden, und es ist daher bei der Erndte vorsichtig zu verfahren, damit die jungen Pflanzen nicht abgeschnitten werden.
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