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Alle jungen Schläge in den Haubergen, welche mit Weiderecht belastet sind, müssen sechs Jahre lang in Schonung gelegt werden. Haubergsord. 6. 6. Dnolzbach 4. Mai 1743 und Ansbacher Reglement vom 7. Dctober 1802. Zu §. 119. tz. 8.
Gay"-Alttnt. Im Amte Attenkirchen gewinnt das Erdreich, welches bei der gewöhnlichen Bearbeitung von einem höher gelegenen Acker dem tieferen zufallt, dadurch der Eigenthümer des Letztem; doch darf er die herabgedrängte Erde nicht tiefer auf den Acker ziehen und über denselben vertheilen.
Auch darf bei übereinanderliegenden Aeckern mit dem Pflügen eines Ackers nicht dreimal nach einander auf derselben Grenze der Anfang gemacht werden, damit die Erde nicht gegen das benachbarte Grundstück zu hoch aufgeworfen, und dadurch eine Art von Damm gebildet werde.
In dem Kirchspiele Hamm darf der Pflügende, um das Feld bis ganz an die Grenze auszupflügen, das eine Rad des Pfluges auf dem fremden Boden gehen lassen. Bericht des Amts Altenkirchen vom 22. Febr. 1834. Im Amte Freidewald kann der Eigenthümer des obern Grundstückes von den entferntesten Grenzen des niedrigeren so viel Erdreich wegnehmen, als ihm auf diese Weise entgangen. Protokoll vom 4. April 1832. In dem Iustizamte Freusburg streitet die Vermuthung des Eigentums einer Wüstung, welche zwischen Aeckern durch den herabrollenden Grund des obern Feldes gebildet wird, für den Besitzer des obern Grundstücks. Bericht des Amts Freusburg vom 4. April 1834.
Zu §. 123. §- 9.
Sayn-Altenk. Bei Aufführung neuer Gebäude, muß im Amte Attenkirchen, wo Dachtraufen Statt haben, ein Raum von anderthalb Fuß von dem dem Bauenden eigenthümlich gehü- rcndcn Boden an der Grenze des Nachbars frei liegen bleiben.
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