ES spricht daher im Zweifel auch die Vermuthung dafür, daß der Raum, worauf die Dachtraufe fallt, ein Eigenthum des Hausbesitzers sei.
In der Stadt Attenkirchen kann, sobald einer von den durch die Stadt laufenden Canälcn irgendwo verstopft ist, derjenige, welchem das Wasser im Keller stehen bleibt, den Eanal an der muthmaßlich verstopften Stelle aufbrechen lassen. Hat die Verstopfung auf fremdem Boden Statt, so muß der Eigenthümer den Eanal, so weit sein Eigenthum geht, auf eigene Kosten reinigen lassen.
Bericht des Just. Amtes vom 22. Februar 1834. Im Amte Friedewald muß bei Aufführung neuer Ge» bäude ein Raum von zwei Fuß in obiger Art gelassen werden.
Bericht des Amtes Friedewald vom 22. März 1834.
§. 10.
Bei Ausführung neuer Gebäude muß, wo Dachtrau: fen Statt finden, ein Raum von einem und einem halben Schuhe von dem, dem Bauenden eigenthümlich zugchö- renden Boden an der Grenze der Besitzung des Nachbars frei liegen bleiben.
Wenn die Gicbelseite eines neuen Gebäudes nach des Nachbars Seite gerichtet ist, so muß der Bauende auf der Grenze des Nachbars einen Raum von einem halben Schuh von dem ihm gehörenden Boden frei liegen lassen.
Bei Errichtung neuer Gebäude sollen, so viel es zur Erreichung der Symmetrie nöthig ist, die Eigenthümer der Grundstücke gehalten seyn, dieselbe dem, der ein Gebäude aufführen will, gegen ordentliche Taxe zum Zwecke des Baues zu überlassen, insofern sie der Grundstücke nicht selbst nöthig bedürfen sollten, was zuvor genau zu untersuchen ist.
Nass. Weilb. Bauordn. von 1751 tz. 43.
Nass. Verordn. vom 10. April 1816.
Atzbach.
