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§. IL

Man«»«« Wenn Jemand längs der gemeinen Straße Statt der

Landncht. alten vorhandenen Mauer eine neue aufführen lassen will, so ist vor Allem darauf zu sehen, daß wenn die alte Mauer zu weit hinausgereicht, oder sonst unförmliche Krümmungen gehabt hat, der neuen Mauer eine bessere Richtung gege­ben und dieselbe so weit der Gasse halber nöthig und ohne großen Schaden der dabei gelegenen Keller möglich ist, ein­gezogen werde.

Maynzer Landes-Ordn. Tit. 7. §. 16. Auch sollen bei dem Wiederaufbau alter Hauser die daran befindlich gewesenen hinausreichenden Ecken, so weit es die gemeine Gasse erfordert, und ohne sonderbaren Scha­den der Keller geschehen kann, eingezogen werden.

A. a. O. §, 1?. Erker dürfen überhaupt nur auf weiten Plätzen, so weit solche den Nachbarn am Aussehen oder sonst nicht hin­derlich oder schädlich sind, auch einiger Neberhang niemals in engen Gassen, ober in weiter Gasse und Straßen nicht weiter als die nächst an dem Bau gelegenen Häuser etwa einen Ueberhang haben möchten, gebaut werden, Auch ist es nicht gestattet, durch Anlage von Wetterdächern die Gas­sen dunkel oder eng zu machen, oder dm Nachbarn dadurch Ungelegenheit zu verursachen.

A. a. O. tz. 25,

Zu 5. 125. §- 12,

Trier. Wer Wasserabflüsse, Lloaken, Abtritte und dergleichen

anlegt, muß einen Naum von acht Fuß zwischen dem Brun­nen, Keller und ahnlichen Bäum des Nachbars liegen lassen. Trier L. N. Tit. 22. §. 10. §. 13. Mynz» Wer einen Abtritt anlegt, muß damit wenigstens drei

Werkschuhe von des Nachbarn Bau entfernt bleiben; und wenn der Nachbar nächst an seiner Wand einen eigenthüm-