lichen oder gemeinschaftlichen Brunnen besitzt, die Mauer des Abtritts nach dem Eigenthume des Nachbarn hin wenigstens zwei Werkschuhe dick machen und mit Traß wohl befestigen lassen. Maynzer L. O. Tit. 7. tz. 32. Wer in seinem Garten eine Anlage zur Versenkung des Regen-, oder andern Wassers machen will, muß damit drei oder mehrere Schuhe nach Befinden des Bauamtes von dem Bau seines Nachbars entfernt bleiben, und die Anlage selbst mit einem eisernen Gitter oder durchlöcherten Bleche versehen. A. a. O. §. 33.
§. 14. Zu §. l26.
Auch muß zu solchen Cloaken und Gruben in ihrer ^'"^ ganzen Tiefe eine Gegenmauer mit Kalk gebaut werden. Trier. L. R. Tit. 22. §. 10.
§. 15. Zu z. l32.
Wer zum BeHufe eines Baues an benachbarten Ge- ^'^> bäuden graben läßt, ist schuldig, auf seine Kosten den Bau feines Nachbars ausrecht zu erhalten, und die Fundamente desselben gegen Beschädigung sicher zu stellen, und, so weit er dies unterläßt, den Schaden zu tragen. Trier. L. R. Tit. 22. §. 12.
tz' 16, Zu z. 133.
B« Anlagen von Abtritten, Düngergruben, Wasser- Tri«. , sungen und Backöfen muß zwischen solchen und einer gemeinschaftlichen Mauer noch eine Mauer, wenigstens anderthalb Werkschuhe dick, aufgeführt werden. Trier. L> R. l. e. §. 8.
§. 17.
Backöfen, Branntwein - oder andere Brennkessel, Wasch- Maynz.
tüchen u. dgl. dürfen ohne erfolgten Baubescheid an einer
gemeinschaftlichen Mauer nicht angelegt werden; desgleichen
dürfen weder Mist, Erde, und andere Sachen, welche d«
