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Trier.
Mauer schädlich seyn tonnen an derselben aufgeschüttet, oder Löcher/ Graben, oder Anbaue ohne vorhergegangenen Baubescheid gemacht werden.
Maynzer L. N. Tit. 7. tz. 22. Ueberhaupt dürfen Schornsteine, Backöfen, Brenn-, Brau - und Waschkessel, und Anlagen dieser Art nur mit Erlaubniß der Obrigkeit und nach vorheriger Prüfung durch Werkverständige errichtet werden.
A. a. O. h. 26. 27 und 28. Dieses tritt auch ein bei den Anlagen, welche Bader, Schmiede oder andere Handwerker ohne Ausnahme, die bei der Betreibung ihres Handwerks hauptsächlich des Feuers bedürfen, in ihren Häusern vornehmen wollen.
A. a. D. tz. 29 und 30.
Zu §. 135. tz> ts.
Jeder Theilhaber einer gemeinschaftlichen Mauer kann dieselbe, so weit es zu seinem Bau nothwendig ist, durchbrechen, muß jedoch demnächst die Löcher wieder zumauern lassen.
Ueberhaupt muß jedem, welcher sein Erbgut bauen oder verbessern läßt, von dem Nachbarn das Nöthige gestattet werden, doch ist er schuldig, ehe er etwas zerstört oder abbricht, dem Nachbar die Anzeige zu machen, auch nach beendigtem Bau Alles wieder herstellen zu lassen.
Beim Aufbauen einer gemeinschaftlichen Mauer dürfen Nasen- und Kracksteine durch und durch, Balken aber nur auf die Hälfte der Mauer eingelegt werden.
Zu ß. 136. tz- 19, ,
Der Nachbar, welcher wegen der höher« Lage seines Hauses Erde gegen die Scheidemauer liegen hat, ist gehalten, zum Schutze der gemeinschaftlichen Mauer vor schädlicher Feuchtigkeit eine Gegenmauer oder sonst eine Wehr zu errichten.
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Trier.
