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Jeder Theilhaber einer gemeinschaftlichen Mauer muß, wenn dieselbe baufällig ist, zu den Kosten der Wiederherstellung verhältnißmäßig beitragen, oder auf seinen Antheil an der Mauer und dem Boden verzichten. Trier L. R. Tit. 22. tz. 9 und 4. §. 20. Wenn eine gemeinschaftliche Scheid-oder Brandmauer Mayn«. ausgeführt werden soll, so muß derjenige, welcher Schwibbogen und Schranke in der gemeinen Mauer machen lassen will, die Entscheidung des Bauamtes darüber erwarten, indem ohne Vorwissen und vorhergegangene Besichtigung des Bauamtes keine Brand- und Scheidmauer, noch etwas anderes, »vorüber zwischen Nachbarn einiger Streit zu befahren, gesetzt und gebaut weiden soll. Maynz. L. O. Tit. 7. §. t8.
§. 2l. Zu5». l37.
In einer gemeinschaftlichen Mauer ist nur derjenige ^""' Fenster gegen den Willen des Nachbars zu haben berechtigt, welcher dieselben dreißig Jahre lang besessen hat, ohne daß er jedoch neue brechen oder die bestehenden verändern darf. Trier. L. R. Tit. 22. §. 2.
tz, 22. Bei dem Wiederaufbau einer alten gemeinschaftlichen maynz. Mauer verbleibt jedem Theile seine in solcher Mauer gehabte Gerechtigkeit mit Balken, Bögen, Känelen, Fenster, Krackstein, Schränken u. dgl., doch darf keiner ohne Be> willigung des Nachbars und ohne obrigkeitliches Erkenntnis etwas weiteres neuerlich einbrechen oder einziehen, als er zuvor darin gehabt. Maynz. L. O. Tit. 7. §. 20. Hat einer der Nachbarn eine zu niedrig gewesene gemeinschaftliche Mauer nach Ermessen des Bauamtes zu seinem und des Nachbars Besten auf eigene Kosten höher erbaut, so ist es dem Nachbar nicht erlaubt, sich derselben
