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Jeder Theilhaber einer gemeinschaftlichen Mauer muß, wenn dieselbe baufällig ist, zu den Kosten der Wiederher­stellung verhältnißmäßig beitragen, oder auf seinen Antheil an der Mauer und dem Boden verzichten. Trier L. R. Tit. 22. tz. 9 und 4. §. 20. Wenn eine gemeinschaftliche Scheid-oder Brandmauer Mayn«. ausgeführt werden soll, so muß derjenige, welcher Schwib­bogen und Schranke in der gemeinen Mauer machen lassen will, die Entscheidung des Bauamtes darüber erwarten, indem ohne Vorwissen und vorhergegangene Besichtigung des Bauamtes keine Brand- und Scheidmauer, noch et­was anderes, »vorüber zwischen Nachbarn einiger Streit zu befahren, gesetzt und gebaut weiden soll. Maynz. L. O. Tit. 7. §. t8.

§. 2l. Zu5». l37.

In einer gemeinschaftlichen Mauer ist nur derjenige ^""' Fenster gegen den Willen des Nachbars zu haben berech­tigt, welcher dieselben dreißig Jahre lang besessen hat, ohne daß er jedoch neue brechen oder die bestehenden verändern darf. Trier. L. R. Tit. 22. §. 2.

tz, 22. Bei dem Wiederaufbau einer alten gemeinschaftlichen maynz. Mauer verbleibt jedem Theile seine in solcher Mauer ge­habte Gerechtigkeit mit Balken, Bögen, Känelen, Fenster, Krackstein, Schränken u. dgl., doch darf keiner ohne Be> willigung des Nachbars und ohne obrigkeitliches Erkennt­nis etwas weiteres neuerlich einbrechen oder einziehen, als er zuvor darin gehabt. Maynz. L. O. Tit. 7. §. 20. Hat einer der Nachbarn eine zu niedrig gewesene ge­meinschaftliche Mauer nach Ermessen des Bauamtes zu seinem und des Nachbars Besten auf eigene Kosten höher erbaut, so ist es dem Nachbar nicht erlaubt, sich derselben