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erhöheten Mauer als Mittherr zu gebrauchen, bis er die Hälfte der verwendeten Kosten erstattet hat. A. a. O.

§. 23.

Wieb. In einer Wand gegen die Gebäude des Nachbars hin

dürfen keine neuen Fenster angelegt, hergebrachte aber be­halten werden. Nass. Katz. L. Ö. Tbl. 6. Cap. 3. Nr. 2. '

Zuz. 141. 5. 24.

Trier.

Jeder ist schuldig, über seine Mauer oder Dachung

vorragende und überhangende Bauwerke zum BeHufe eines Baues des Nachbarn nach Maaßgabe des Richtlothes sei­ner Mauer gleich einzuziehen.

Diese Verpflichtung der Nachbarn gegen einander wird durch keine Verjährung aufgehoben. Trier. L. R. Tit. 22. §. 11.

Zu §. 142. 8. 25.

Wieb.

Durch Neubauten darf demjenigen das Licht nicht ver­baut werden, welcher das Recht, Fenster nach des Nach­bars Besitzung zu haben, erworben hat. Nass. Katz. L. O. Thl. 6. §. 3. Nr. 2.

Zu?. 148. §. 26.

^"^' 2luch darf keiner in seiner an des Nachbars Hof oder

Garten grenzenden Behausung einige vorher nicht gehabte Fenster, durch welche in den Hof oder Garten gesehen wer­den kann, ohne dessen Bewilligung oder des Bauamts Er- kenntniß machen lassen.

Wenn aber Jemand dergleichen Fenster hergebracht hat, so ist er doch schuldig, dieselben mit eisernen Geräm- seren auf seine Kosten zu verwahren, und so den Nachbarn gegen Ausschütten oder sonstige Gefahre sicher zu stellen, Mannzer L. D. Tit. 7. tz.