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erhöheten Mauer als Mittherr zu gebrauchen, bis er die Hälfte der verwendeten Kosten erstattet hat. A. a. O.
§. 23.
Wieb. In einer Wand gegen die Gebäude des Nachbars hin
dürfen keine neuen Fenster angelegt, hergebrachte aber behalten werden. Nass. Katz. L. Ö. Tbl. 6. Cap. 3. Nr. 2. '
Zuz. 141. 5. 24.
Trier.
Jeder ist schuldig, über seine Mauer oder Dachung
vorragende und überhangende Bauwerke zum BeHufe eines Baues des Nachbarn nach Maaßgabe des Richtlothes seiner Mauer gleich einzuziehen.
Diese Verpflichtung der Nachbarn gegen einander wird durch keine Verjährung aufgehoben. Trier. L. R. Tit. 22. §. 11.
Zu §. 142. 8. 25.
Wieb.
Durch Neubauten darf demjenigen das Licht nicht verbaut werden, welcher das Recht, Fenster nach des Nachbars Besitzung zu haben, erworben hat. Nass. Katz. L. O. Thl. 6. §. 3. Nr. 2.
Zu?. 148. §. 26.
^"^' 2luch darf keiner in seiner an des Nachbars Hof oder
Garten grenzenden Behausung einige vorher nicht gehabte Fenster, durch welche in den Hof oder Garten gesehen werden kann, ohne dessen Bewilligung oder des Bauamts Er- kenntniß machen lassen.
Wenn aber Jemand dergleichen Fenster hergebracht hat, so ist er doch schuldig, dieselben mit eisernen Geräm- seren auf seine Kosten zu verwahren, und so den Nachbarn gegen Ausschütten oder sonstige Gefahre sicher zu stellen, Mannzer L. D. Tit. 7. tz.
