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tz. 27. Zu §. l59.
Ist das Eigenthum einer Scheidemauer streitig, so gilt ^""' die Vermuthung, daß demjenigen, auf dessen Seite sich Fenster oder Blenden, eingemauerte Schränke, Kamine oder Schornsteine befinden, das Eigenthum daran, demjenigen aber, der auf seiner Seite nur Kracksteine oder eingelegte Balken und dergleichen hat, woraus nicht nothwendig auf eine Gemeinschaft geschlossen werden muß, eine Dienstbarkeit zustehe. Trier. L. R. Tit. 22. tz. 13. §. 28. Wenn ein Nachbar den ober« iTheil einer streitigen Maynz. Mauer ganz inne hat, oder einen Balken entweder durch' gehend oder über die Hälfte darin liegend, oder seine Kä- nel dergestalt darauf ruhen, daß der Nachbar mit seinem Käncl hat abweichen müssen, oder bis über die Mitte der Mauer Kamine, Schornstein oder Prosen, der andere Nachbar aber allein Kracksteine, Blindlöcher oder auch Balken, aber nicht gar bis in die Mitte, vor sich hat, so soll die Mauer demjenigen zuerkannt werden, bei welchem sich eine oder die andere der oben stehenden Hauptanzeigungen befinden. Maynzer L. O. Tit. 7. §. 23, §. 29. Bei Scheidewänden gilt im Amte Attenkirchen die Ver-Sayn-Mcn- muthung, daß die Mauer zu dem Hause gehöre, auf wel- k^"' ches die Spitzen der hölzernen Zapfnägel in den Balken gekehrt sind, und daß der Eigenthümer desjenigen Hauses, wohin die Köpfe der Nägel gekehrt sind, kein Eigenthums- recht haben. Bericht des Amts vom 22. Febr. 1834. Z. 30. Bei einer Scheidewand oder Mauer streitet für den Wieb, die Vermuthung des Eigenthums, dessen instzm, (altes
