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Zeichen oder Unterschrift) sich auf einem eingemauerten Steine derselben von Alters her befinden, wer sie nach alter eingemauerter Inscription hat bauen lassen.

Eine gleiche Vermuthung spricht für denjenigen, dessen Dachgebäude auf der ganzen Mauer ruht; nur theilweiscs Aufliegen des Dachgebäudes begründet eine Vermuthung für ein Servitutenrecht. Letztes ist auch der Fall bei ei­nem Kracksteine. Dagegen streiten für's Eigenthumsrecht durch die Wand durchgehende Fenster, Kracksteine, Schränke und bis wenigstens in die Hälfte der Mauer gehende Ka­mine, Schornsteine oder Profayröhre.

Finden sich letzte Anzeigen und durchgehende Balken auf beiden Seiten der Scheidemauer, so spricht die Vermu­thung für gemeinschaftliches Eigenthumsrecht. Für die Ge­meinschaft der Scheidewand wird eine Vermuthung dadurch noch begründet, daß sich ein dem neuen Anlieger das Re­genwasser abführender, auf beider Kosten unterhaltener Ka­nal darin befindet.

Bei einer Scheidewand gilt für denjenigen die Ver­muthung des Eigenthums, nach dessen Gebäude die Spi­tzen der hölzernen Zapfnägel gekehrt sind. Nass. Katz. L. O. Nhl. VI. Cap. 3. Nr. 13.

Zu?. t?4. §- ^'

Tri«. o^ Weinbergen, so wie innerhalb einer Entfernung

von zwanzig Schuhen davon dürfen keine Bäume ge. pflanzt werden. Trier. Verordn. vom 15. Februar 1737.

tz. 32.

Ga»n-Alten- 3» dem Amte Attenkirchen muß bei Anlage von Hek- kilchm. ^n eine Entfernung von anderthalb Fuß von der Grenze des Nachbars beobachtet werden. Amtsbericht vom 22. Februar 1834. >

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