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ßcn andern Wassers auf des Nachbarn Grund nicht darunter begriffen. Nass. Katz. L. O. Th. VI. Cap. 3. Nr. 6 «ii- Die Gerechtigkeit, seinen Goßstcin auf eines Andern Grund auslaufen zu lassen, enthält nur das Recht des Ausflusses von Flüssigkeiten, welche durch eine vom Goßstein angebrachte Seihe durchfließen.
Das Recht auf des Andern Hof oder Grund etwas zu werfen oder zu gießen, berechtigt noch nicht, Kammer« laug und Menschenkoth dorthin zu gießen. Nass. Katz. L. O. Th. VI. Cap. 3. Nr. 10 «,<i.
§. 392. Zu§.80u.82.
Jedem Gutseigenthümer ist die uneingeschränkte Be- ^«u. Nutzung seines Ackerlandes ohne Rücksicht auf bestehende Hut- und Weid-Berechtigungen freigestellt.
Er darf auch das Brachfeld nach Gutdünken anpflanzen und benutzen, und das brachgelassene Feld darf auch nur da beweidet werden, wo solches ohne Nachthcil der anstoßenden angepflanzten Aeckcr geschehen kann. Nass. Verord. v. z. Nov. 1812 tz. 1. Was die Beweidung der Waldungen anbelangt, so ist es den Bestimmungen der Forstbehorden überlassen, wel«. che Einschränkungen des Viehtriebcs sie nach forstwirth- fchastlichen Grundsätzen und vorhandenen Forstordnungen für die Cultur der Waldungen nöthig machten. §. 7. das.
§. 393. Zu §.83.
Bei Strafe von zwei Goldgulden darf kein Vieh des Köln, zur Viehweide Berechtigten ohne Aufsicht eines Hirten in emen Wald getrieben werden. Kurköln. Verord. v. 9. Juli 1759. Cap. II. §. 67.
tz. 394. Zuz.109-U2.
In der Benutzung der Wiesen findet ebenfalls keine Einschränkung statt.
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