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Vor der Ernte des sogenannten Grummet dürfen da« her weder Rindvieh noch Schaafhecrden auf Wiesen ge­trieben werden.

Ueberdieß kann die Beweibung derselben durch Nind. vieh nur bei völlig trockener Witterung, durch Schaafe aber blos nach wirklich eingetretenem Froste, und in beiden Fäl­len nur bis zum 1. März längstens bis zum 1. April j« nach der Bestimmung der Lokalbehörde geschehen.

§. 2. Nass. Verord. 5. Nov. 1812. Wenn gegen obige Vorschriften Felder oder Wiesen beweidet werden, so ist der Hirt, dessen Aufsicht das im Frevel weidende Vieh übergeben war, zum erstenmal in eine Geldbuße von 15 Gulden und zum Ersätze des Scha­dens, im Wiederholungsfalle aber neben dem Schadener­sätze in eine Arbeitshausstrafe von 14 Tagen zu verurchei- len, und auf immer für unfähig zum Hirtendienste zu erklären.

§. 3. das.

Der Eigenthümer des Viehes haftet für die Geld» strafe und Schadenersatz mit Vorbehalt des Rückgriffs ge­gen den Hirten.

War das Vieh keinem Hirten zur Aufsicht übergeben, so hat der Eigenthümer desselben für jeden Frevel eine Strafe von 15 Gulden verwirkt.

Daselbst. Zu z. 130. ^ ^-

Nassau. Ziegen dürfen nur in Ställen unterhalten werden.

Der Eigenthümer einer außerhalb des Stalles weidenden Ziege wird, ohne Unterschied, ob dieselbe im Weidfrevel oder an ganz unschädlichen!Drten betroffen worden ist, zum erstenmal um 2 Gulden, wovon die Hälfte der Denunciant erhält, gestraft, im Wiederholungsfalle aber wird die Ziege consiscirt und dem Besitzet das Recht, eine solche zu hal­ten, entzogen.

§. 9. daselbst.