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Im Falle eines durch Ziegen wirklich stattgehabten Weid- frevels treten überdieß obige Straf, und Schadensersatz- Bestimmungen ein. Daselbst.
Wegen der Ausmittelung der Entschädigung hat der Gutsbesitzer sofort die Anzeige von dem in Erfahrung ge» brachten Weidfrevel dem betreffenden Iustizamte zu machen, welches durch drei zu vereidende Sachverständige, wovon lede Partei einen und das Iustizamt den dritten ernennt, die Größe des Schadens einschließlich des aus dem Weidfrevel erwachsenden wahrscheinlichen Verlustes bei der künftigen Ernte tarnen läßt, und den Entschädigungsbetrag in Getreide, Stroh oder Gras nach der Stimmenmehrheit der Schätzer festsetzt.
Der Marktpreis dafür ist dem beschädigten Gutsbesitzer ^gleich in Gelde zu bezahlen.
Der Eigentümer des Viehes oder der Hirt trögt die Kosten des Verfahrens. 8- 4. das.
Der Schadenersatz für Weidfrevcl in Feldern und ^lesen, deren Urheber nicht zu ermitteln sind, ist nach den Glichen Regeln festzusetzen und aus der Gemeindekasse W leisten.
Der Weidfrevlcr, welcher hierauf zunächst betroffen ", hat alsdann neben Bezahlung der Entschädigung und lafe für seinen eignen Frevel, alle bis dahin aus der
/Nieindekasse vorgeschossenen Ersatzgelder derselben zu ver» °n, ohne daß jedoch hierfür der am Frevel unschuldige
'genthümer des Viehes mithaften müßte. 8- 5. das.
Dem Flurschützen oder sonstigen Anzeiger des Weid- "eis ist ei« Drittel der eingehenden Geldstrafen von den ^°rden zuzutheilen. Daselbst.
