172
Wenn im Lauft der Dienstfühlung eines Flurschützen oder eines Jahres derselben mehrere Weidfrevel vorkomme«/ so ist im« nach Ablauf dieser Zeit in eine, nach der Größe des angerichteten Schadens und dem Grade der bewiesenen Nachlässigkeit zu bemesscnde Geldbuße oder in eine Gesang' nißstrafe bei Wasser und Vrod von 24 Stunden bis zu 5 Tagen zu verurtheilen.
Tritt dieser Fall bei einem Flurschützen zum zweiten» male ein, so verfällt er in die doppelte Strafe, und kann für seine Person nicht mehr zum Flurschützen bestellt werden-
Da, wo dieser Dienst der Reihe nach von den M meindegliedern besorgt wird, ist statt seiner auf seine K^ sten ein anderer zu bestellen. §. (i. daselbst.
In dem Falle, wo Jemand gegründete Ansprüche a«l Beweidung eines bestimmten Nheiles des Brachfeldes, ge- wisscr Wicsendistrikte oder Waldtheile zu machen hat, s°^ ihm eine billige Schadloshaltung geleistet werden. §. 8. das.
In einem solchen Falle hat sich daher der Berechtig über seine Ansprüche bei dem betreffenden Iustizamtc gehö' rig auszuweisen, worauf dieses zwischen beiden Theilen ein< gütliche Uebereinkunft zu vermitteln sucht, und, wenn di^ ' selbe mißlingt, die Verhandlungen an die betreffende V>' strikts - Regierung einschickt, welche mit Vorbehalt des 3^ curses ans Staats-Ministerium eine sachgemäße Bestie mung über die Schadloshaltung erläßt, tz. 8. das.
§. 396. Trier. Wenn Fuhrwege neben angebauten Ländcrcicn lieg"
und die Heerde darin, ohne Schaden anzurichten, nicht s' trieben werden kann, so sind die Gemeindevorsteher «"" Schutze der Felder durch Zäune, truppweises Eintreiben^ Heerde oder auf irgend eine andere Weise verpflichtet. ^
