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Schade, welcher aus Unterlassung dieser Vorschrift entsteht, Muß von den Vorstehern vollständig ersetzt werden. Nrier. Verord. vom 19. Juli 1783.
§. 397. Zu z. 133.
Die sogenannten Koppelweiden müssen ohne Unter- schied des Rechtstitels, worauf sie sich gründen, abgestellt Und verthcilt werden.
Alle Vertrage, wodurch Koppelweiden festgesetzt werben, sind unverbindlich.
Haben Gemeinden und Unterthanm dergleichen Koppel- und Mengweidcn an den Lcmdcsgrenzen mit Auslän- ^ brrn hergebracht, so sind die Behörden angewiesen, sich über b>e Aufhebung derselben mit den auswärtigen Beamten zu ^Nehmen, und darüber an die vorgesetzte Königl. Negierung zu belichten, deren Genehmigung hinsichtlich deren Aufhebung in diesem Falle vorbehalten bleibt. Trier. Forstordnung v. 31. Juli 1786 tz. 111 u. 112.
Im Amte Dicrdorf besteht die Schäfereigcrcchtigkcit '^ Rechte, Schaafe zur Heerdc zu treiben, und den Pferg °"° gewisse Anzahl Nächte auf seinen Grundstücken auszuklagen.
Jedem Gemeindemitglied sieht dieses Recht zu.
Der Eintritt in die Gesellschaft der Schäfcreibercchtig-
°" geschieht um Michaeli und die Reihenfolge des Pserg- MagZ lich^l sich nach der Hausnummer, sckl ^'" jährlich gewählter und mit einigen Nächten Pferg-
^ags belohnter Aufseher-Schäfcrmeister besorgt die An- U"egenheiten der Gesellschaft.
Hü ^'^ Mitglieder sind verbunden, zur Unterhaltung der ge/ ° ""^ Bezahlung des bedungenen Schäferlohns; wo-
u°" eines verstorbenen Mitglieds Erben, selbst, wenn sie
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