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keine Schaaft mehr im Pferge haben, den Nutzen des lau» senden Jahres beziehen.
Gewohnh. Recht laut Bericht des Amts Dierdorf von» 15. November 1826.
In den Kirchspielen Heddesdors, Bieder, Feldkirchen, Rengsdorf und AnHausen sind die herrschaftlichen Hofpäch' ter berechtigt, gleich jedem andern Gemeindeglied Schalst nach Verhältnis; ihrer in der Gemeindefeldmark liegende« Güter zur Gemeindeheerde zu treiben.
Neuw. Landesvergleich vom A-A^- 1804 §. 52.
Zuz. 170. §. 399.
Trier. Wer das Recht der Weide oder Mästung in eine'«
Waldbezirke hergebracht hat, ist dennoch verbunden, die ei«' gehängten Bezirke und jungen Schläge so lange, bis ^ dem H3isse völlig entwachsen sind, mit dem Viehtriebe ^ verschonen. Trier. Forstord. v. 31. Juli 1786 tz. 98 u. 176. §. 400. «Lieb. Mit Heerden von Hornvieh darf nur in so weit in
den Waldungen geweidet werden, als dadurch dem hel^ schaftlichen Forstregale kein Eintrag geschieht.
Für den Schaden, welcher von Hirten, Weiber, Kl»' der und Gesinde durch Weiden oder auf andere Weise <" Gehegen und Behängen verübt worden, haften die H"f' Herren, Hausvater und Eigenthümer. Neuw. Vererb, v. 20. Juli 1754.
Zu 8. 172. §- 401.
2r>«. Ein Theil ^r Waldungen und Hecken muß nach g°
wissen Schlägen immer in Hegung gelegt und damit! abgewechselt werden, daß das Ganze in seiner Wesen" erhalten werde. §. 121. der Nrier. Forstord. vom 31. Juli 1786. Es soll jedoch ein Holzschlag nicht sogleich nach ^
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