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Haue, sondern blos dann zur Schonung behangen werden, wenn er entweder schon mit Anwuchs versehen, oder durch ein einfallendes Eckerjahr die natürliche Wiederbesaamung zu hoffen ist, oder wenn die Holzschläge auf Wiederwuchs aus dem Stock oder Wurzelausschlage abgetrieben wor­den sind.

Trier. Verord. vom 10. Juni 1790 §. 7. Außer den oben genannten Fällen ist den Weide-Be­rechtigten der Viehauftrieb bei eintretendem Frühjahre, je­doch nur zu dem Ende gestattet, damit das Gras über­hand zu nehmen gehindert werde.

Daselbst.

§- 402. Zu 5. 179.

Die Schläge müssen, sobald sie ausgeräumt sind, rings. Trier, um von den Förstern mit Stroh behängen und darnach mit der Viehtrift durchaus verschont werden.

§. 5. das. und §. 135. der Trier. Forstord. v. 1786. Wegen Streitigkeiten zwischen den Waldeigenthümern und Weide-Berechtigten über den Umfang der Schonun­gen und Behänge ist ein gerichtliches Verfahren nicht zulässig.

Das. §. 178. Wenn daher solche Streitigkeiten entstehen, so haben zunächst die Bürgermeisterei-Behörden mit Zuziehung der Forstbeamten den Augenschein einzuholen und eine gütliche Ausgleichung zu versuchen, bei deren Mislingen aber gut­achtlich an die vorgesetzte Regierung der Entscheidung hal­ber zu berichten.

Daselbst.

Die Weidberechtigten sind auch die von ihren Hirten Trier, in Waldungen begangenen Frevel und Excesse zu verbü­ßen schuldig. §. 119. das.