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Zu §. l90. §. 404.
^'"' Das Abtreiben der Mastschweine soll regelmäßig vor
dem 15. Januar geschehen und keine Nachmast gestattet werden, es sei denn daß der Eichel- und Buchecker zugleich gut gerathen wäre, in welchem Falle die Nachmast, jedoch nur für die Hälfte der eingeschlagenen Schweine bis zum 1. März erlaubt ist. §§. 81 und 174. das. Ausnahmen von der im vorigen Artikel ausgesprochenen Regel in Betreff des Abtrcibens der Schweine können auf Bericht der Lokalbehördcn von der Königl. Regierung bewilligt werden. Daselbst. Zuz. M. h- 465.
Trier. Oegen Ende des Monats August jeden Jahres soll
durch die Forstbeamten unter Zuziehung sachverständiger Landleute und allenfalls auch der Berechtigten eine Besichtigung in den Waldungen vorgenommen werden, um zu ermessen, ob volle, halbe, drei Viertel oder nur Sprengmast vorhanden sei. tz. '74. das. Zu5.<93. 5' 406.
Trier. Die Schweine, welche zur Mästung getrieben werden,
sollen eingebrennt und darüber ein genaues Verzeichniß von dem Forstbedienten geführt werden. §. 76 und 174. das. Krankes Vieh muß stets ausgesondert und aus den Waldungen gehalten werden. Das. Sollte der Forst so groß sein, daß mehrere Heerden darauf eingeschlagen werden müßten, so sind einer jeden von den Forstbeamten ihre besondern Bezirke anzuweisen, und durch aufgehängte Strohwische bei Vermeidung des Ueberfahrens zu scheiden. §. 77. das.
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