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Die bereits mit Saamcn aufgegangenen Schläge, worin durch das Wühlen großer Schaden angerichtet wer­den kann, müssen von dem Austreiben fünf bis sechs Jahre verschont bleiben. §. 78. das. Die Plätze für die Errichtung nächtlicher Stallungen und Zäune müssen die Hirten gemäß der Anweisung der Forstbeamten beziehen. §. 79. das.

§. 407. Zus. M.

Das Raffen und Auflesen der Eicheln und des Buch- ^'"' eckers (Bucheln) in den Waldungen, welches zum Nachtheile der Mästung gereicht, ist nicht gestattet. §. 80. das.

§- 408. Zus. 197.

Entsteht Streit über die Holzungsberechtigung in ei« ^'"' nem Walde, deren Ausübungsart, oder die Quantität des darunter begriffenen Holzes, so soll vor Allem durch eine dazu besonders ernannte Negierungs-Commission ein Ver­gleich versucht werden, und erst bei dessen Mislingcn der ordentliche Weg Rechtens offen sein. §§. 64. 139 u. 179. der angef. Forstordnung v. 1786.

§- 409. Zu §. 204.

Den Holzungsberechtigten soll der zustehende Bedarf Tu", ein oder zweimal im Jahre aus den ordentlichen Schlä­gen angewiesen werden, wogegen sie sich des Zutritts in die Waldungen zu andern Zeiten gänzlich enthalten müssen. §. 180. das.

§. 410. Zu z. 208.

Den zum Back- und Urbarholz-Berechtigten soll das ^ier. nöthige Holz nur auf ordentliche Bescheinigung der Werk« Meister und Gerichte verabfolgt werden. §. 65. das.

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