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An Orten, wo Steinbrüche, Kalk und andere Mate­rialien zur Hand sind oder mit geringen Kosten zur Stelle gebracht werden können, soll das Bauen blos mit Holz nicht mehr gestattet sein, sondern es muß das untere Stock­werk in Stein errichtet, oder, wenn das Material gar zu kostspielig sein sollte, wenigstens eine Fußmaucr von vier Fuß aufgeführt werden, tz. 08. das.

Zuz. 237- §' 4^-

Trier. Das angewiesene Bau - und Urbarholz darf zu keinem

andern, als dem bestimmten Zwecke Verwender, verkaust

oder verbracht werden.

?. 66. das. und Trier. Verord. v. 12. Nov. 1793. Auch darf kein Bürger sein Loosholz an andere, als an Gemeindeglieder veräußern.

Das. §. 135.

Neunzehnter Titel.

(Allg. Lanbrecht Th. I. Tit. XXIN.)

Von Zwangs- und Vanngerechtigkeiten.

Zu z. 25. tz- 412.

Trier. Aie Gemeinden können ihr Getreide auf jeder Mühle

nach Belieben mahlen lassen, mit Ausnahme derjenigen Be­zirke, worauf sich die Banngerechtigteit der bestehenden Bannmühlen erstreckt.

Die rechtlichen Verhältnisse sind durch die Erbleih- briefe bestimmt.

§. 413. Köln. Im Allgemeinen gilt auch hier Mahlfreiheit, da aber,

wo Bannmühlen vorhanden sind, dürfen weder Geistliche noch Adliche, noch sonstige Eingesessene, welche vom Müh­lenzwang nicht besonders erimirt sind, ihre Flüchte ander­wärts mahlen lassen, widrigenfalls die Früchte im Fall der