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An Orten, wo Steinbrüche, Kalk und andere Materialien zur Hand sind oder mit geringen Kosten zur Stelle gebracht werden können, soll das Bauen blos mit Holz nicht mehr gestattet sein, sondern es muß das untere Stockwerk in Stein errichtet, oder, wenn das Material gar zu kostspielig sein sollte, wenigstens eine Fußmaucr von vier Fuß aufgeführt werden, tz. 08. das.
Zuz. 237- §' 4^-
Trier. Das angewiesene Bau - und Urbarholz darf zu keinem
andern, als dem bestimmten Zwecke Verwender, verkaust
oder verbracht werden.
?. 66. das. und Trier. Verord. v. 12. Nov. 1793. Auch darf kein Bürger sein Loosholz an andere, als an Gemeindeglieder veräußern.
Das. §. 135.
Neunzehnter Titel.
(Allg. Lanbrecht Th. I. Tit. XXIN.)
Von Zwangs- und Vanngerechtigkeiten.
Zu z. 25. tz- 412.
Trier. Aie Gemeinden können ihr Getreide auf jeder Mühle
nach Belieben mahlen lassen, mit Ausnahme derjenigen Bezirke, worauf sich die Banngerechtigteit der bestehenden Bannmühlen erstreckt.
Die rechtlichen Verhältnisse sind durch die Erbleih- briefe bestimmt.
§. 413. Köln. Im Allgemeinen gilt auch hier Mahlfreiheit, da aber,
wo Bannmühlen vorhanden sind, dürfen weder Geistliche noch Adliche, noch sonstige Eingesessene, welche vom Mühlenzwang nicht besonders erimirt sind, ihre Flüchte anderwärts mahlen lassen, widrigenfalls die Früchte im Fall der
