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Betretung confiscirt, diejenigen Contravenienten aber, welche darüber nicht betreten, sondern später überführt werden, um 10 Goldgulden bestraft werden sollen. Kurköln. Aerord. v. 9. Jan. 1690 u. 17. Mai 1774. Hand- und Roßmühlen dürfen zum Nachtheile der Bannmühlen nicht gebraucht werden.
Im Falle einer Contravention müssen dieselben unbrauchbar gemacht, und der Eigenthümer mit einer Strafe von 20 Goldgulden, welche bei etwaiger Wiederholung verdoppelt wird, belegt werden. Kurköln. Verord. v. 11. April 1758. Die speciellen Rechtsverhältnisse der einzelnen Bannmühlen bestimmen die denselben ertheiltcn Erbleihbriefe. §. 414. Alle in den Gemeinden, wo Bannmühlen bestehen, Gayn-Alten« wohnenden Personen sind dem Mühlenzwange in der Art ^^n. unterworfen, daß sie ihren Mehlbedarf für die Haushaltung sich aus der Bannmühle verschaffen müssen. Bericht des Iustizamts Attenkirchen v. 11. März 1834. §. 415. Die für den Flecken Bendorf bestehende Mühlenbann- Ncntorf. gercchtigkeit erstreckt sich auf dessen sämmtliche Einwohner. Nass. Privilegium und Erbpachtvertrag v. 12. Nov. 1805. §. 416. Im Umfange des Iustizamtes Atzbach bestehen Bann- Atzbach. Mühlen, deren Rechtsverhältnisse durch die Erbleihbriefe und Observanzen bestimmt werden. Bericht des Amts v. 19. Februar 1834. tz. 417. Die Unterthanen derjenigen Kirchspiele der untern Wieb.
Grafschaft Wied, welche den Landesvergleich vom A-M
1804 mit abgeschlossen haben, dürfen nicht außer Landes, innerhalb Landes aber mahlen lassen, wo sie wollen.
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