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Die Müller dürfen nur unter dem gewöhnlichen Mol: tersatz mahlen, aber außer ihren bisher gewöhnlichen Be­zirken keine Früchte zum Mahlen abholen.

Dem Müller in den untern Kirchspielen der untern Grafschaft Wied ist Uebernehmung des gesetzlich bestimmten Moltersatzes bei 10 Thlr. Strafe verboten. Auch muß er die Früchte, welche er durchs Mahlen verdorben hat, mit andern guten ersetzen. Neuw. Verord. vom 1. Juli 1758.

Zuz. 47. §- "8.

Sayn - Alten« ^ie Mahlpflichtigen, welche anderwärts mahlen lassen, müssen dem Bannmüller den entzogenen Molter entrichten. Angef. Amtsbericht von Attenkirchen. Die spcciellcn Rechts-Verhältnisse einer jeden Bann­mühle werden durch den Erblcihbricf und Gewohnheitsrecht bestimmt. Zu z. 48. tz. 419.

^"«rch«?"'' Außerdem werden die Mahlpflichtigen, welche ander­wärts mahlen lassen, in eine siscalische Strafe von 1 bis 4 Gulden nach den verschiedenen Mühlmpachtverträgen verurtheilt. Angef. Amtsbericht. Der Papiermühle zu Ingelbach steht das ausschließ­liche Recht zu, alle Lumpen in der ehemaligen Grafschaft Sayn-Altenkirchen zu sammeln und zu einer bestimmten Taxe zu kaufen.

Zuwiderhandelnde werden mit einer Gefangnißstrafe von 1 bis 4 Nagen belegt. Angef. Amtsbericht, und Conccssion der Altcnk. Kanzley vom 20. September 1748.

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