Zweiter Theil.
Zwanzigster Titel.
(Allgcm. Landrecht Th. II. Tit. l. Abschnitt I.)
Von den Erfordernissen einer gültigen Ehe.
ß. 420. Zuz. 4.
^)ie Ehe ist verboten zwischen Seitenverwandten bis in den fünften Grad römischer oder bis in den dritten Grad canonischer Computation.
Wegen Schwagcrschaft ist die Ehe bis in denselben Grad verboten, bis in welchen sie wegen Scitenverwandschast verboten ist.
Nass. Katz. L. D. Th. II. Cap. 1. h. 3.
tz. 421. Zu«. 20.
Wieb Keine Frau darf uor Ablauf von Z Jahren nach dein
Tode ihres Mannes, und kein Mann vor Ablauf i Jahres nach dem Tode seiner Frau zur andern Ehe schreiten. Nur der letztere kann wichtiger Ursachen wegen von der Traucrzeit bispensirt wcldcn. Ncuw. Kirchenord. v. 4. Januar 4707 §. 30.
h. 422. Zuz. 3?.
Mannspersonen sollen vor zurückgelegtem 20stcn und Frauenspersonen nicht vor zurückgelegtem 18ten Lebensjahre hcirathen. Vererb, vom II. Februar 1796.
