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Zu§.45u.49. §- 423.

^^ln. Kinder, welche sich vor vollendetem fünf und zwan­

zigsten Jahre ohne Wissen und Willen ihrer Eltern ver- heirathen, haben kein Recht auf das ihnen sonst zustehende Heirathsgut. Rechtsord. Tit. II. §. 4.

Zuz. 68. §- 424.

Nassau. Die Ergänzung des älterlichen Consenses bei Verheira- thung der Kinder ist, als in die bürgerlichen Verhältnisse einschlagend, lediglich ein Ausfluß der weltlichen obrigkeit­lichen Gewalt.

Sobald derselbe beigebracht wird, sind die Geistlichen verpflichtet, die Trauung unweigerlich vorzunehmen, wenn kein imneäimentuni canonicum im Wege steht. Nass. Minist. Nescr. v. 17. December 1810.

Ein und Zwanzigster Titel.

(AUgem. Landrecht a. a. O. Absch. 2.)

Von Ehegelöbnissen.

Zu z. 81. H- 425-

Kiln. Jeder Ehe muß ein förmliches Verlöbniß vorangehen.

8t»tuw 8?n«6. vom 20. März 1662 pur». II. tit. 11. Cap. 1. H. 1. Zu tz, 82, § 426.

Trier. Ehegelöbnisse müssen vor dem Seelsorger der Braut­

leute oder eines derselben in der Pfarrwohnung und in der Gegenwart zweier Zeugen unter Beobachtung der im Ri­tual enthaltenen Vorschriften abgeschlossen werden. Trier. Verord. v. 4. Oct. 1784 und 11. Aug. 1786. §. 427. Kil», Ein Eheverlöbniß muß vor dem Pfarrer einer der

Verlobten und zwei Zeugen abgeschlossen werden.