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Ein privatim vollzogenes Ehevcrlöbniß ist, wenn unter den Verlobten auch der Beischlaf stattgehabt hat, gleich, falls rechtsverbindlich. Angef. Statut» s^nu«!. I. e.
§. 428. In den vier Kirchspielen der vormaligen GrafschaftSau»«Wen» SayN'Hachcnburg dürfen Ehegelöbnisse nur mit Einwil- ^^"' ligung der Eltern oder Vormünder abgeschlossen werden. Wenn diese Einwilligung verweigert wird, so muß die Suvplirung bei der ordentlichen Behörde (dem Obergerichte) nachgesucht werden.
Auch müssen bei Errichtung des Ehegelöbnisses außer den Eltern noch wenigstens zwei unverwerfliche lnännliche Zeugen zugegen seyn.
Ehegelöbnisse, wobei die vorhergehenden Vorschriften Mcht beobachtet worden, sollen als ungültig und nicht geschehen betrachtet werden, dergestalt, daß sie kein Klagcrecht begründen.
, Verord. vom 26. May 1773. tz. 429. Eheverlöbnisse zwischen Personen, die noch nicht 25 S«lm«. Jahre alt sind, müssen im Beisein mehrerer Personen und mit Einwilligung der Eltern, und, wenn diese nicht mehr leben, der nächsten Verwandten und Freunde abgeschlossen werden, und sind, wenn dieses nicht stattgehabt hat, für nichtig anzusehen. Solms. L. R. Nh. II. Tit. 19. §. 34. Atzbach. Observ. laut Act vom 20. August 1832. h. 430. In der untern Grafschaft Wied muß die Verlobung Wieb, in Gegenwart des Predigers der Braut mit Einwilligung der Eltern oder Vormünder, und, wenn solcher keine vor> Händen sind, vor zwei männlichen Zeugen oder Anverwandten vorgenommen werden. — Der Prediger nimmt dar- über ein Protokoll auf.
