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Kommen die Eltern des Bräutigams nicht zum Prediger der Braut, so müssen sie bei ihrem Prediger ihre Einwilligung zu Protokoll erklären und davon dem Prediger der Braut Anzeige machen! >
Jedes nicht in vorstehender Form abgeschlossenes Ehe- gelöbniß ist, selbst wenn ihm Vollziehung des Beischlafes vorhergegangen oder nachgefolgt wäre, dergestalt nichtig und unkräftig, daß aus demselben auf Vollziehung der Ehe nicht geklagt werden kann. Neuw. Verord. vom 2. October 1759 und Rescr. des Fürstl. Consist. vom 16. November 1803.
§. 431. In der ober« Grafschaft Wied muß das Eheverlöbniß vor dem Ortspfarrer von beiden Verlobten in Gegenwart der Eltern, oder, wenn diese nicht mehr am Leben, der nächsten Anverwandten und Vormünder angezeigt, bestätigt und vom Pfarrer ein schriftliches Zeugniß unter Kirchen- sicgel ertheilt werden.
Jede andere Art von Verlöbnissen ist nicht allein nichtig, sondern es wird auch jeder Verlobte mit 10 Thlr. und jeder, der sich als Kuppler dabei hat gebrauchen lassen, mit 20 Thlr. bestraft. Wied-Nunk. Verord. vom 14. Januar 1780. °l. ' - - 12. November 1748.
§. 432. Im Condominat Mayschcid sollen die Geistlichen weder lüderlichcs Zeug, noch Fremde, am wenigsten aber zu jung und unüberlegt, auch ohne der Eltern Einwilligung oder mit Ausländern ohne hinlängliches Vermögen sich versprochene Unterthanen-Kinder ohne landesherrlichen aus, drücklichcn Consens und Dispensation ehelich einsegnen. Wied-Runk. Verord. u. Walderndorfsche v. zZ. Jan. 1782.
Zu?.9l. §- 433.
Trier. Aus Ehegelöbnissen, welche nach gesetzlicher Form nicht
eingegangen sind, findet eine Klage nicht statt.
