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Gegen die Abschließung des Ehegclöbnisses im Pfarr­haus«: kann unter Umständen Dispensation eintreten. Trier. Verord. vom 4. Dctober 1784.

8. 434. Zu Z. 1l2.

Im Falle ein Theil die Vollziehung des Eheverlöb- ^bach. nisses verweigert, muß er dem andern Theil zur Absindung 5 Proz. seines Vermögens, in so fern dieser Betrag 50 Fl. nicht übersteigt, bezahlen, demselben auch die Kosten ersetzen.

Außerdem muß der zurücktretende Theil eine Strafe von 5 Fl., welche zu milden Zwecken zu verwenden ist, erlegen. Observ. laut Act vom 20. August 1832.

Zwei und zwanzigster Titel.

(Allgem. Landrechl a. o. O. Absch. 2.)

Von der Vollziehung einer gültigen Ehe.

tz. 435. Zuz. 170.

Wenn ein Jude sich ohne Erlaubniß der betreffenden ^«u. Distrikts-Negierung im Auslande verheirathct, so soll die Ehe als nichtig angesehen, und er mit einer sechsmonat­lichen Zuchthausstrafe belegt werden.

Die während des gesetzwidrigen Zusammenlebens erzeug­ten Kinder sollen sammt der Frau von dem Vater getrennt, und mit der Mutter in die Heimath der Letztem zurückge­wiesen werden.

Nass. Vcrord. vom tzz. März 1811 §. 1 und 2.

tz. 436. Der Regel nach soll nur der älteste Sohn, in dessen Ermangelung die älteste Tochter eines Schutzjudcn l»-»«- «liti8 reliyuig ^»eztzn^iz anderweit in den landesherrli­chen Schutz aufgenommen, und denselben im Lande sich zu verheirathcn gestattet sein.