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Dm solchergestalt recipirten Juden soll gleichwohl der Schutzbrief nicht eher ausgehändigt, noch weniger die Erlaubnis; zur Copulation und zur Betreibung des Handels ertheilt werden, bis sie die Inlerenä», welche
bei einem eingeborncn Juden . . . 500 Fl. bei einer eingebomen Jüdin . . ., ZOO , bei einem ausländischen Juden . . 1500 - bei einer ausländischen Jüdin . . . 1000 - betragen sollen, gehörig nachgewiesen haben werden. Verordnung v. 29. Nov. 1806. Publicirt in der Standes!). Wieb und Solms-Braunfels, Linz und zu Altenkirchen.
Drei und zwanzigster Titel.
lAllgem. Landrecht a. a. O. Abschn. 6.)
Von der Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten.
Erster Abschnitt.
?» ü -«n Von der Gemeinschaft des Erwerbes.
l, Trier. . ______
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H. Von den Rechten der Eheleute hinsichtlich des Vermögens während der Ehe.
5 437. Unter den Ehegatten besteht eine Gemeinschaft der El' rungenschaft. Trier. S. R. Tit. Vl. §. 10. §. 438. Hinsichtlich der Gemeinschaft eines während der Ehe errungenen Gutes ist es gleichgültig, ob beide Ehegatte« oder nur einer in dem Erwerbs-Instrumente genannt sind. §. 10. das.
