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§. 439.
Was einem oder dem andern Ehegatten während der
Ehe von jemand anders als von Eltern und Großeltern
geschenkt wird, ist ebenfalls als Errungenschaft anzusehen.
§. 12. da.'.
tz. 440.
Doch hängt es von dem Willen des Geschcnkgebers ab, durch die ausdrückliche Erklärung, daß das geschenkte Gut einem Ehegatten allein verbleiben soll, die Verordnung des vorigen Z auszuschließen. Daselbst.
§. 441. Was ein Ehegatte, sei es durch eine letzte Willens» Verordnung oder «l, mte«t»to ererbt, fällt in sein ausschließliches Eigenthum.
Daselbst.
tz. 442.
Wahrend der Ehe hat der Mann die freie Administration, sowohl über die beweglichen als errungenen unbeweglichen Güter.
?. 31. das.
tz. 443.
Auch kann er dieselben ohne Einwilligung seiner Ehefrau veräußern, wenn dieses nur aus dem Beweggrunde l'ner Nothwendigkeit oder irgend eines Nutzens, nicht aber s" beflissentlicher Uebervortheilung der Frau geschieht. 5- 21. das.
tz. 444. Wenn in stehender Ehe ein unbewegliches Gut, weites einem der beiden Ehegatten eigcnthümlich angehört, "kauft und der Kaufschilling entweder in Natur erhalten ." zun, Ankaufe eines andern Gutes angelegt wird, so ^"t derselbe oder dieses damit angeschaffte Gut an die teile des veräußerten ins Eigenthum jenes Gatten und >°>ner Erben. §- 32. das.
