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§. 439.

Was einem oder dem andern Ehegatten während der

Ehe von jemand anders als von Eltern und Großeltern

geschenkt wird, ist ebenfalls als Errungenschaft anzusehen.

§. 12. da.'.

tz. 440.

Doch hängt es von dem Willen des Geschcnkgebers ab, durch die ausdrückliche Erklärung, daß das geschenkte Gut einem Ehegatten allein verbleiben soll, die Verord­nung des vorigen Z auszuschließen. Daselbst.

§. 441. Was ein Ehegatte, sei es durch eine letzte Willens» Verordnung oder «l, mte«t»to ererbt, fällt in sein aus­schließliches Eigenthum.

Daselbst.

tz. 442.

Wahrend der Ehe hat der Mann die freie Admini­stration, sowohl über die beweglichen als errungenen unbe­weglichen Güter.

?. 31. das.

tz. 443.

Auch kann er dieselben ohne Einwilligung seiner Ehe­frau veräußern, wenn dieses nur aus dem Beweggrunde l'ner Nothwendigkeit oder irgend eines Nutzens, nicht aber s" beflissentlicher Uebervortheilung der Frau geschieht. 5- 21. das.

tz. 444. Wenn in stehender Ehe ein unbewegliches Gut, wei­tes einem der beiden Ehegatten eigcnthümlich angehört, "kauft und der Kaufschilling entweder in Natur erhalten ." zun, Ankaufe eines andern Gutes angelegt wird, so ^"t derselbe oder dieses damit angeschaffte Gut an die teile des veräußerten ins Eigenthum jenes Gatten und >°>ner Erben. §- 32. das.