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§. 445.

Ist aber nach Auflösung der Ehe weder der Kaufpreis

in Natur noch dasjenige vorhanden, wofür er angelegt

worden, so wird derselbe dem Ehegatten, dessen Gut veo

kauft worden, aus der Errungenschaft vorab ersetzt.

Das.

§. 448.

Reicht die Errungenschaft dazu nicht hin, so wird es

damit wie mit andern während der Ehe eingegangenen

ungerciden Schulden gehalten, indem jeder Ehegatte oder

sein Erbe die Hälfte davon trägt.

Das.

tz. 447. Hat ein Ehegatte ältere Real- oder Personal - Schul' den in die Ehe gebracht, so müssen dieselben aus seinew eingebrachten Vermögen, wenn dergleichen vorhanden ist, abgetragen werden.

§. 26. das.

tz. 448.

Jedoch hängt es von dem Willen beider Eheleute av, solche Schulden stehen zu lassen und aus den errungen' schaftlichm Mitteln zu verzinsen, wenn sie die eingebracht ten Güter des schuldenden Gatten lieber gemeinschaftlich genießen wollen. Das/

tz. 449. Ein Ehegatte ist die vor der Ehe entstandenen Schul' den des andern, welcher neben denselben weder beweglich^ noch unbewegliches Vermögen beigebracht hat, zu zah^ nicht gehalten.

tz. 27. das.

tz. 450. Auch können dergleichen Schulden während der weder hinsichtlich der Hauptsumme noch der Interessen a" der Errungenschaft getilgt werden, und geschieht dies d^'

Ehl