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noch, so hat der andere Gatte oder seine Erben nach Auf­lösung der Ehe so viel voraus zu empfangen, als bezahlt worden ist. Das.

§. 451. Jeder Ehegatte muß die Hälfte derjenigen Schulden tragen, welche beide gemeinschaftlich contrahiren. §. 28. das.

h. 452. Für diejenigen Schulden dagegen, welche ein Gatte ohne Einwilligung des andern macht, haftet der Letztere Nur in folgenden Fallen:

1) Wenn beide Ehegatten offene Handlung, Wirthschast oder gesammte Partierung treibe», wegen der zu die­sem Zweck contrahirten Schulden;

2) Wenn die Gläubiger beweisen, daß die Schuld zu scheinbarem Nutzen und Zwecke beider Eheleute ge» macht worden ist.

§§. 28 und 29. das.

§. 453. In den Fällen des vorigen Artikels liegt jedem Ehe­gatten die Zahlung der Hälfte der Schuld ob, und nur d°r Ehemann ist bei Zahlungs-Unfähigkeit seiner Frau für °as Ganze verbunden. Das. und §. 30.

tz. 454. Die Frau kann dadurch, daß sie innerhalb Monats« W nach dem Tode ihres Mannes auf allen ihr aus der Ehe zustehenden Gewinn und dasjenige, was sie kraft vor­handener Eheverträge oder des Provinzial-Gesetzbuchs zu '"dem hat, verzichtet, sich der Schulden ihres Ehegatten ^schlagen, und ihre erweislich in die Ehe eingebrachte HMathsgabe und andere eigenthümlichen Güter zurückziehen. §- 30. das.