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nach Ablauf desselben ist ei seines Rechtes verlustig zu «klären. Daselbst tz. 3.
H. 1054. Zu z. 256.
Wer einen Berg- oder Hüttenantheil auf irgend eine Archen/" Weise unter Lebenden, oder durch einen Todesfall erwirbt, hat solches dem Bergamte bei Strafe anzuzeigen, und ist dazu von dem Iustizamte von Amtswegen anzuweisen. Ansb. Verord. v. 20. Juni 1784.
§. 1055. Zu §. 329.
Pfandverschreibungen über Berg- und Hüttenantheile °tirchm.°"' hat das Bergamt zu consirmiren, damit sie gleiches Vorzugsrecht mit den von den Iustizämtem bestätigten Obligationen erlangen. Verord. v. 29. Mai 1756 §. 14 und Verord. v. 28. März 1814.
§. 1056. Zu §.332.
Im Concursc, mit dessen Ausbruche alle Competenz kirchen. "es Bergamtes über das Vermögen des Gemeinschuldners ""Hört, müssen die einem jeden Gläubiger versicherten "°rg- und Hüttenantheile abgesondert, und nur gegen Lewisse ha«« Zahlungsziele zur Versteigerung ausge, setzt werden.
Verordnung v. 29. Mai 1756 H. 19,
Verordnung u. 3. Jan. 1765.
Verordnung v. 3. Octob. 1767.
Verordnung v. 28. März 1814. Die Hypothekengläubiger auf Berg- und Hüttenan- theile müssen, auf erfolgte rechtliche Lokation, aus dem Er- "<e ihrer Unterpfänder vorläufig gegen Caution bezahlt ^rden, ohne das Ende des Concurses abzuwarten.
verord. v. 3. Octob. 1767.
