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Das Einlösen einer antichretisch verpfändeten Hütten­zeit kann, außer Concuisfallen, nur am 24. Dec. jeden Jahres geschehen. Daselbst.

Zu z. 127. Trier.

Sechzigster Titel.

(Allg. «anbrecht Th. II. Tit. 17. Abschn. 2.)

Von Auswanderungen, Abfahrts- und Abschoßgeldern.

§. 1057.

Diejenigen, welche nach erlangter Erlaubniß aus dem Lande auswandern, müssen vor dem Abzüge ihre im Lande contrahirten Schulden liquidiren und tilgen.

Trier Verord. v. 28. April 1763.

Trier Verord. v. 18. April 1786.

Trier Verord. v. 1. Dec. 1787.

Zu f. 44. Wieb.

Ein und sechzigster Titel.

(Allgem. Ländlich« Nh. II. Tlt. 18. Abschn. 1.)

Erster Abschnitt.

Von den Personen, welchen Vormünder oder Curatoren bestellt werden müssen.

ß. 1058.

Allen Personen, welche ein solches faules und nach' lässiges Leben fühle», daß sie dadurch in Armuth gerathe« würden, müssen Vormünder bestellt werden. Neuw. Verord. v. 30. Aug. 1766.