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§. 1059. Zuz. !9.
Das Vermögen von Abwesenden, deren Aufenthalt "^' unbekannt ist, muß unter vormundschaftliche Verwaltung gestellt werden. Nrier. Verord. v. 5. Febr. 1761.
§. 1060. Für die Verwaltung des Vermögens von Abwesenden Köln, sind Curatoren bis zur Auslieferung desselben an die In-^ndU"' testaterben von Obrigkeitswegen zu bestellen. Utzbach.
Nafs. Verord. v. 21. Mai 1781.
§. 1061. Zuz. 20.
« .» Trier.
Wenn Jemand von ungefähr verkommen ist, oder
aus einer Ursache sich entfernt hat, welche nur eine Abwesenheit auf kurze Zeit erfordert hätte, so sollen seine Verwandte vor Ablauf des ersten Jahres die Anzeige davon, unter Angabe seines Alters, dem Gerichte machen.
§§. 13 u. 14. der Trierschen Verord. v. 5. Febr. 1761. Hat er aber aus einer Ursache sich entfernt, welche zum Grunde einer Abwesenheit über Jahr und Tag dienen kann, z. 33. wegen Kriegsdiensten, Wanderschaft bei Handwerksleuten, großen Reisen, Handelsgeschäften u. f. w. so muß die gedachte gerichtliche Anzeige erst vor dem Ablaufe des sechsten Jahres seit seiner Entfernung geschehen.
Daselbst.
§. 1062.
Führen Eltern eine solche verschwenderische Haushai- Maynz. tung, daß zu besorgen ist, daß nach ihrem Node die Kinder nichts übrig behalten werden, so mag den Eltern nach richterlichem Erkenntniß ein Curator gesetzt werden. Mainz. L. R. Tit. IX. §. 12.
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