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Zweiter Abschnitt.

Von denjenigen, welchen die Bestellung der

Vormünder und Curatoren zukommt

un.d obliegt.

s» §.56. tz. 1063.

Wieb. ^,

In der untern Grafschaft Wieb führt diejenige Be«

Horde, welcher die zu bevormundenden Personen unter-oder

übergeben sind, die Vormundschaft.

Verord. der Herz. Nass. Administrat. - Commiss. vom

14. April 1808.

Zuz. LI. §. 1064.

Unter Verhaftung der ganzen Herrnhutergemeinde muß das Aufsehercollcgium die Aufsicht über die Vermögensver­waltung führen, die Vormundschaftsrechnungen abnehmen und dem Gericht zur Revision übergeben. Erläut. der Hennhuter-Concess. tz. 14.

Zuz. 90. §. 1065.,

2""' Die Gerichte des Orts (Schöffengerichte) haben die

Pupillen mit Vormündern zu versehen. Trier. L. R. Tit. 11. §. 3.

Dieselben sind verpflichtet, vor Ablauf eines jeden Jahres den Iustizamtem über die Bevormundung der Waisen, Minderjährigen und Abwesenden und ob Jemand zu einer zweiten Ehe geschritten, zu berichten.

Trier. Verord. v. 10. Mai 1769 §. 6.

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§. 1066. Kiln. Schultheiß, Schöffen und Nichter des Orts, woselbst

die Eltern zur Zeit ihres Absterbens ihren Wohnsitz gehabt haben, sind bei eigner Haftbarkeit, für allen den Minder­jährigen daraus entstehenden Schaden dafür zu sorgen ver­pflichtet, daß den Kindern, welche vor erfülltem 21. Jahre

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