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ihres Alters elternlos werben, binnen 6 Wochen nach dein Tode der Eltern Vormünder bestellt werden. Rechtsold. Tit. 11. tz. 2.
§. 1067. Die Schultheißen sollen bei Vermeidung einer Strafe S°lme. von fünf Florin, solche Sterbefälle, die eine Bevormundung nöthig machen, binnen 14 Tagen bis 3 Wochen dem Gerichte anzeigen. Solms-Brauns. Canzl.-Nescr. v. 7. October 1744.
tz. 1068. 3u§. 9t.
Sterben zur Ritterschaft gehörige Personen, mit Hin- ^"' lassung minderjähriger Kinder, so muß der Amtmann, '« dessen Bezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz gehabt hat, dem betreffenden Obergerichte den Todesfall anzeigen, und die Personen, welche zu Vormündern dienlich s"d, vorschlagen. Rechtsold. Tit. 11. §. 3.
h- 1069. Zu §.92.
Die Verwandten und nächsten Nachbarn von Unmün- ^M"' "gen, deren Eltern sterben, sind zur Anzeige dieses Nodes- falles an die Gerichte des Orts verpflichtet. Trier. L. R. Tit. 11. §. 3.
§. 1070. Die nächsten Verwandten, und wo keine Verwandten Solm». ftch anwesend befinden, die Nachbarn, müssen binnen 14 Tagen nach dem Absterben der Eltern davon gerichtliche ""zeige machen, damit Vormünder bestellt werden. Solms. L. R. Tit. 21.' tz. 8.
ß. 1071. ZuH. 10K
Mütter, welche zur zweiten Ehe schreiten, sollen bei ^""' "Meidung einer willkührlichen Strafe innerhalb drei Mo.
a en auf die Bevormundung ihrer Kinder voriger Ehe ""agen.
Nr- 11. §. 2. Trier, g. R.
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