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Zu §^ 107. Trier.
5« 8. 110.
Atzbach.
Wieb.
3« z. 112.
Solm«.
400
Unterlassen sie dies, so müssen sie von den Gerichten unter Straft des Verlustes der Leibzucht dazu angehalten werden. Daselbst.
h. 1072. Wenn durch eine Saumseeligkeit der Gerichte in Bestellung der Vormundschaften die Minderjährigen Schaden leiden, so sind die Gerichte zum Ersätze verbunden. Daselbst Z. 11.
Dritter Abschnitt.
Von den Personen, welche das Amt eines Vor« mundes zu übernehmen schuldig und dazu fähig sind. ,
§. 1073.
Der Landschreibcr muß die für minderjährige, blödsin- «ige, oder abwesende Personen anzuordnenden Vormünder dem Iustizamte in Vorschlag bringen, und dieselben mbst den Personen, welche den Manifcstationscid abzulegen schul» dig sind, dem Iustizamte zur Eidesleistung Präsentiren. Landschr.-Drd. vom 19. Juli 1804.
§. 1074. Die Herrnhutergemeinde zu Neuwied muß Vormünder für unmündige Kinder oder Curatorcn für Abwesende aus ihrer Mitte zur gerichtlichen Bestätigung präsentiren. Erläut. der Hernh. Concess. §. 14.
§. 1075. Wenn das Vermögen der zu bevormundenden Min» derjährigen beträchtlich ist, sollen zwei der nächsten Verwandten, desgleichen einer oder zwei von der Muttelseite zu Vormünder angeordnet werden. Solms. L. R. Nil. 21. §. 7.
