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tz. 1076. Zu5.il5.
Sind im Iustizamte Attenkirchen zwei oder mehrere^U °'«ttn, Vormünder einer Person bestellt, so muß einer für den an- dem hasten. Nass. Vormünderinstrukt. v. 1780 §. 2.
§. 1077. Zu z. li9.
Im Iustizamte Altenkirchen können mehrere Personen ^UlA""' die Vormundschaft nur auf Anweisung der Obrigkeit und gemäß dieser Anweisung theilen. Sie werden jedoch dadurch von der Verpflichtung der wechselseitigen Achtsamkeit auf einander nicht entbunden, und jeder ist bei eigener Verantwortlichkeit schuldig, Pflichtversäumnisse des Andern, sobald er sie in Erfahrung bringt, der Obrigkeit anzuzeigen. Angef. Vormünderordnung.
§. 1077 ». Es mögen so viele Vormünder gesetzt werden, als man Maynz. dienlich findet, doch soll nur einer die Rechnung und Gü- tcrverwaltung führen, die andern aber nichts als die Ob- sicht haben.
Haben aber die Pupillen an mehreren Orten Güter, so mag an dem Ort, wo solche gelegen sind, ein Curator angenommen werden. Maynz. L. N. Tit. V. tz. 8.
h. 1078. Zu 8. 129.
Wenn die Vormundschaft nicht von einem dazu ver- ^°UchA""' bundenen nahen Verwandten übernommen wird, so sind von den Justiz-Aemtern nur solche Personen als Vonnün. der zu wählen, welche mit liegenden Gütern angesessen sind.
tz. 1079.
Die Gerichte haben vor Allem bei Vermeidung einer
willkührlichen Strafe nachzuforschen, ob der verstorbene
Vater oder die Mutter oder weitere Aszendenten eine letzte
Willensvcrordnung errichtet, und darin Vormünder für die
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Zu §. 172. Trier.
