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hinterlassenen Descendentcn ernannt haben, welche alsdann ohne weitere Erforschung ihrer Personen zu bestätigen sind, Trier L. N. Tit. 11. tz. 4 und 5.

Zuz. 186. §- "80.

Wieb. Es ist zulassig, daß die Mutter, wenn sie kann und

will, die Vormundschaft übernehme. Nass. Katz. L. O. Th. V. Cap. t.

3u §. 188. §. 1081.

Wieb. Die Mutter darf aber nur so lange, als sie im Witt-

wenstande verbleibt, die Vormundschaft führen. Nass. Katz. L. O. l. «.

Zuz. 195., §- 1082.

T«'^» Zur Verwaltung des Vermögens eines Abwesenden ist

der nächste Verwandte desselben vorzüglich zuzulassen. Trier. Verord. v. 5 Febr. 1761 §. 4. Kann oder will der nächste Verwandte die dazu er­forderliche Sicherheit nicht stellen, so kann der weitere bis in den vierten Verwandtschaftsgrad die Verwaltung über» nehmen, und in Ermangelung eines und des andern ist ein seßhafter und verständiger Fremder als Curator des Ab' wcsenden anzuordnen und zu beeidigen. Daselbst §. «. Versäumt ein Verwandter die vorgeschriebene An­zeige, so geht er sowohl seines Verwaltungs- als Erb» rechtes auf das Vermögen des Abwesenden verlustig und jenes fällt mit Uebergehung desselben dem weitern nächsten Verwandten zu, der die Anzeige im gesetzlichen Termine gemacht hat. Daselbst §. 13. Haben aber alle Verwandte jene Anzeige nachläßig versäumt, so sind die Gerichte auf sorgfältige Erkundigung nach dem Alter und den Gütern des Abwesenden gehalten, einen andern Curator anzuordnen, und nach Verlauf des