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"Osten Lebensjahres des Verschollenen sein Vermögen dem König!. Fiskus zu übergeben.
Daselbst. Zu 8. W8.
§. 1083. Klln.
Wer von der betreffenden Behörde zum Vormund ernannt wird, ist zur Uebernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er nicht bereits mit zwei Vormundschaften belastet, oder durch seine Gesundheits-Umstände oder dienstliche Stellung an der Vermögens-Verwaltung verhindert 'st, oder sich mit dem Pflegbefohlenen, wegen eines beträchtlichen Theils von dessen Vermögen in Streit befindet.
Nit. 11. tz. 4. der Rechtsord. Die Vormünder sind vorzugsweise aus den Verwandten der verstorbenen Eltern der Pflcgbefohlenen zu nehmen. Wohnt ein solcher Verwandte in einem andern Gerichtsbezirke, so ist das Gericht seines Wohnortes bei eige- "" Haftbarkeit für allen Schaden verpflichtet, denselben sofort auf die Requisition der vormundschaftlichen Behörde, zur Uebernahme der ihm aufgetragenen Vormundschaft anzuhalten.
Tit. 11. tz. 5. der Rechtsordnung.
§- ^^' Zuz. 2N8.
Eine Vormundschaft brauchen nicht zu übernehmen: Wild.
öffentliche Näthe und Beamten, so wie Alle diejenigen, welche 10 Kinder haben; dagegen tonnen die Uebernahme der Vormundschaft nicht verweigern diejenigen, welchen ge> nnge Schulden oder Forderungen an die zu Bevormundenden zustehen. Nass. Katz. «. O. Th. V. Cap. 2. §. 4 — 3.
§. 1084». Zu keiner Vormundschaft ist ein Gerichtsmann zu Maynz. nehmen.
Mavnz. L. N. Tit. V. §. 7.
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