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"Osten Lebensjahres des Verschollenen sein Vermögen dem König!. Fiskus zu übergeben.

Daselbst. Zu 8. W8.

§. 1083. Klln.

Wer von der betreffenden Behörde zum Vormund er­nannt wird, ist zur Uebernahme der Vormundschaft ver­pflichtet, wenn er nicht bereits mit zwei Vormundschaften belastet, oder durch seine Gesundheits-Umstände oder dienst­liche Stellung an der Vermögens-Verwaltung verhindert 'st, oder sich mit dem Pflegbefohlenen, wegen eines beträcht­lichen Theils von dessen Vermögen in Streit befindet.

Nit. 11. tz. 4. der Rechtsord. Die Vormünder sind vorzugsweise aus den Verwand­ten der verstorbenen Eltern der Pflcgbefohlenen zu nehmen. Wohnt ein solcher Verwandte in einem andern Ge­richtsbezirke, so ist das Gericht seines Wohnortes bei eige- "" Haftbarkeit für allen Schaden verpflichtet, denselben sofort auf die Requisition der vormundschaftlichen Behörde, zur Uebernahme der ihm aufgetragenen Vormundschaft an­zuhalten.

Tit. 11. tz. 5. der Rechtsordnung.

§- ^^' Zuz. 2N8.

Eine Vormundschaft brauchen nicht zu übernehmen: Wild.

öffentliche Näthe und Beamten, so wie Alle diejenigen, welche 10 Kinder haben; dagegen tonnen die Uebernahme der Vormundschaft nicht verweigern diejenigen, welchen ge> nnge Schulden oder Forderungen an die zu Bevormun­denden zustehen. Nass. Katz. «. O. Th. V. Cap. 2. §. 4 — 3.

§. 1084». Zu keiner Vormundschaft ist ein Gerichtsmann zu Maynz. nehmen.

Mavnz. L. N. Tit. V. §. 7.

Cc 2