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Vierter Abschnitt.
Von Verpflichtung und Bestätigung der Vormünder. 5« §.220. tz. 1085.
Die Vormünder sollen innerhalb acht Tagen vom Ab» sterben des Vaters angeordnet und verpflichtet werden. Nass. Natz. L. O. Th. V. Cap. 1.
Fünfter Abschnitt.
Von den Rechten und Pflichten der Vor» münder überhaupt. 3'H253. §. 1086.
Dem Curator oder Verwalter des Vermögens eines Abwesenden steht es frei, mittelst Errichtung bündiger Mieth- oder Pachtcontracte zwischen ihm und dem Gerichte eine Wohnung oder den Selbstbau und die Benutzung anderer einträglicher Grundstücke seines Curanden persönlich zu übernehmen. Trier. Verord. vom 5. Febr. 1761 H. 9. Zu §. 263. tz. 1087.
^""' Die Gerichte sollen den Vormündern ein jährliches
billiges Salar, je nach der Größe des Vermögens und der Mühe der Verwaltung für Letztere zuerkennen. Trier. L. N. Tit. 11. §. 15. Namentlich ist auch dem zum Curator angeordneten nächsten Verwandten eines Abwesenden gleich anfangs ein jährliches Salar nach diesen Grundsätzen auszuwerfen. §. 4. der Trier. Verord. vom 5. Febr. 1761. tz. 1088. Köln. Ueber Minderjährige, deren jährliches Einkommen 25
Thlr. nicht übersteigt, müssen die Vormünder die Vormund schüft unentgeldlich führen, auch dürfen die Gerichte von denselben für die Rechnungsabnahme keine Gebühr nehmen.
