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Beträgt das jährliche Einkommen über 25 Thlr., so erhält der Vormund bis zum ersten 100 Thlr. jährlich 2 Thlr., und von jedem folgenden 100 Thlr-, jährlichen Einkommens einen Thlr. Kurköln. Verord. vom 25. März 1766. §. 1089. Das Iustizamt kann dem Vormund für seine Arbci-Sayn«Al<cn. ten und Bemühungen ein verhältnißmäßiges Salar und Gebührensätze bewilligen, womit dieser sich zu begnügen hat» §. 20. der Nass. Vormundsch.-Instrukt. von 1780. §. 1090». Kein Vormund soll für seine Mühwaltung etwas zu fordern haben, vielmehr sein Amt unentgeldlich führen.
Reise- und Fuhrgcld, so wie nothwendige Zehrungs: u. dgl. Kosten müssen ihm jedoch uergütigt werden. Maynz. L. N. Tit. 5. tz. 18.
§. 1091. Zuz. 301.
Die Iustizbcamten sind dafür verantwortlich, daß ^""' sie jeden bei der jährlichen Revision der vormundfchaftlichen Inventaricn und Rechnungen entdeckten Fehler auf der Stelle verbessern, und darüber au die vorgesetzte Behörde berichten. §- 7. der Trier. Verord. vom 10. Mai 1769.
kirchen.
Maynz.
Sechster Abschnitt.
Von der Vorsorge für das Vermögen der Pflegbefohlenen.
tz. 1092. Zu«. 376.
Jeder Vormund soll vor Allem und vor Antretung ' Trier. ' der Vormundschaft über das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Pupillen ein glaubwürdiges Inventar er. nchten.
2't. 11. §. io. des Trier. L. R.
