dem Gerichtsbezirk von Hönningcn; und

der Gemeinde Irrlich. Auch diese Ländertheile kamen durch die Säkulari­sation vom Jahre 1803 an den Fürsten von Nassau, uud wurden durch den oben angeführten Vertrag vom 31. Mai 1815 an Preußen abgetreten.

IV. Aus dem Gebiete der vormaligen Reichs­stadt Wetzlar; welches in der Eigenschaft einer Grafschaft durch den Reichs-Dcputatious- Hanptschluß, vom Jahr 1803 dem Kur-Erz- kanzlcr, nachmaligen Fürsten Primas von Deutschland überwiesen, und durch die Wiener Schluß-Acte vom 9. Juni 1815 Art. 42. der Krone Preußen zugetheilt worden ist.

V. Aus dem vormals Nassau-Weilbur­gischen Justiz-Amte Ahbach, welches durch den Vertrag vom 31. Mai 18l5, den Separat-Artikel äs 006. (Anhang zur Ge­setz-Sammlung von 1819 S. 97) und den Receß vom 14. und 19. Dezember 1816 und 24. Jänner 1817 Art. 1. an Preußen gekommen ist.

VI. Aus den Fürstlich Solmssischen Be­sitzungen :

1) der Grafschaft Solms-Braunfels, bestehend aus den Iustiz-Aemtern Braun­fels und Greifenstein;

2) der Grafschaft Solms-Lich, welche das Instiz-Amt Hohensolms bildet.

Beide kamen durch die Rheinbundes-Acte von 1806