dem Gerichtsbezirk von Hönningcn; und
der Gemeinde Irrlich. Auch diese Ländertheile kamen durch die Säkularisation vom Jahre 1803 an den Fürsten von Nassau, uud wurden durch den oben angeführten Vertrag vom 31. Mai 1815 an Preußen abgetreten.
IV. Aus dem Gebiete der vormaligen Reichsstadt Wetzlar; welches in der Eigenschaft einer Grafschaft durch den Reichs-Dcputatious- Hanptschluß, vom Jahr 1803 dem Kur-Erz- kanzlcr, nachmaligen Fürsten Primas von Deutschland überwiesen, und durch die Wiener Schluß-Acte vom 9. Juni 1815 Art. 42. der Krone Preußen zugetheilt worden ist.
V. Aus dem vormals Nassau-Weilburgischen Justiz-Amte Ahbach, welches durch den Vertrag vom 31. Mai 18l5, den Separat-Artikel äs 006. (Anhang zur Gesetz-Sammlung von 1819 S. 97) und den Receß vom 14. und 19. Dezember 1816 und 24. Jänner 1817 Art. 1. an Preußen gekommen ist.
VI. Aus den Fürstlich Solmssischen Besitzungen :
1) der Grafschaft Solms-Braunfels, bestehend aus den Iustiz-Aemtern Braunfels und Greifenstein;
2) der Grafschaft Solms-Lich, welche das Instiz-Amt Hohensolms bildet.
Beide kamen durch die Rheinbundes-Acte von 1806
