XIII
Zweiter Abschnitt.
Von den Sayn-Altcnkirchenschcn Partikular-Rechten.
Die in dem ersten Abschnitte bezeichneten Sayni- schcu Landesthcile waren früher unter den Grafen von Sayn, und seit dem Jahre 16U6 nach deren Aussterben unter einer Linie des Gräflichen Hauses Sayn-Wittgenstein vereinigt.
Als diese Linie 1632 im Mannsstamm ausstarb, theilten zwei Töchter, Ernestine und Johanna, die Grafschaft Sayn in zwei gleiche Thcilc, so daß die Gräfin Ernestine die zur Grafschaft Sayn-Ha- chenburg, und die Gräfin Johanna die zu der Grafschaft Sayu-Altenkirchen gehörigen Aemtcr und Kirchspiele erhielt.
Die Grafschaft Hachenlmrg gelangte demnächst durch Heirath zuerst an die Grafen von Mandcrscheid, und sodann an die Burggrafen von Kirchbcrg und endlich an die Fürsten von Nassan-Weilburg.
Die Grafschaft Sayu-Attenkirchen aber kam ebenfalls durch Heirath im Jahre 1661 an die Herzoge von Sachsen Eisenach; durch Erbschaft im Jahre 1741 an die Markgrafen von Anspach und Baircuth; im Jahre 1792 an Preußen; uud endlich im Jahre 1803 durch den Reichs-Deputations- Hauptschluß an Nassau; von welchem dieselbe demnächst wieder an Preußen abgetreten worden ist.
