XIII

Zweiter Abschnitt.

Von den Sayn-Altcnkirchenschcn Parti­kular-Rechten.

Die in dem ersten Abschnitte bezeichneten Sayni- schcu Landesthcile waren früher unter den Grafen von Sayn, und seit dem Jahre 16U6 nach deren Aussterben unter einer Linie des Gräflichen Hau­ses Sayn-Wittgenstein vereinigt.

Als diese Linie 1632 im Mannsstamm aus­starb, theilten zwei Töchter, Ernestine und Johanna, die Grafschaft Sayn in zwei gleiche Thcilc, so daß die Gräfin Ernestine die zur Grafschaft Sayn-Ha- chenburg, und die Gräfin Johanna die zu der Graf­schaft Sayu-Altenkirchen gehörigen Aemtcr und Kirchspiele erhielt.

Die Grafschaft Hachenlmrg gelangte demnächst durch Heirath zuerst an die Grafen von Mandcrscheid, und sodann an die Burggrafen von Kirchbcrg und endlich an die Fürsten von Nassan-Weilburg.

Die Grafschaft Sayu-Attenkirchen aber kam ebenfalls durch Heirath im Jahre 1661 an die Herzoge von Sachsen Eisenach; durch Erbschaft im Jahre 1741 an die Markgrafen von Anspach und Baircuth; im Jahre 1792 an Preußen; uud end­lich im Jahre 1803 durch den Reichs-Deputations- Hauptschluß an Nassau; von welchem dieselbe dem­nächst wieder an Preußen abgetreten worden ist.