XIV

Es finden sich daher in diesem Landestheile thcils Sachsische, theils Anspachiche, thcils Nassaui­sche Verordnungen in Anwendung.

Nachdem bereits gegen Ende des sechszehnten Jahrhunderts und im Laufe der ersten Hälfte des siebenzehnten in allen den übrigen Landern, von welchen sich Theile in dem Ostrheinischen Bezirke vorfinden, die Provinzial- und Partikular-Rechte gesammelt, revidirt, und hiernach neue Gesetzbücher unter dem Titel von Land-Rechten, oder Landes- Ordnungen mit der Erklärung vromulgirt worden waren, daß alle darin nicht aufgenommenen Gewohn- heits-Rechte als abgeschafft angesehn werden sollen (was namentlich in den Trierischen, Kölnischen, Mainzischcn, Solmssischen Gebieten, so wie da, wo die Nassau-Katzenelnbogifchc Landes-Ordnung zur Anwendung kommt, der Fall gewesen), ist eine ahnliche Arbeit später für die Grafschaft Attenkir­chen zwar auch versucht und eingeleitet, aber nicht zu Stande gebracht worden.

Es cristirt daher auch für das in der Graf­schaft Altenkirchen ausgebildete Gewohnheitsrecht als Erkenntnißquelle vorzugsweise uur eine im Jahr 1743 von dem damaligen Iustizbeamten Lamprecht gefertigte, unter dem Namen des Lamprecht'schen Statuts bekanute Zusammenstellung nebst den die­sen Gegenstand betreffenden Berichten älterer und neuerer Beamten.

Jenes Statut enthält indessen bloß die Be­stimmungen über das Güterrecht der Ehegatten,