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und es geht aus den berührten Actcnstückcn hervor, daß das Gewohnheitsrecht erst in der Mitte des vorigen Jahrhunderts über das römische Recht von dessen Anwendung in dieser Materie mehrere Iahr- zehnde vorher noch einzelne Beispiele vorkommen, den Sieg davon getragen hat; nur wurde das­selbe hier nicht, wie in den Nachbarländern, zum geschriebenen Rechte erhoben, obwohl über die po­sitive Gültigkeit kein Zweifel mehr obwalten kann, da von Seiten der höchsten Staatsgewalt auf die, diesen Gegenstand betreffenden Berichte, das Dasein der Gewohnheit nicht bestritten, vielmehr anerkannt, anch seit jener Zeit in den vorgekommenen Fällen von den Gerichten nach dem Inhalt jenes s. g. Statuts erkannt worden ist.

Als geschriebenes Recht aber bestehen die Säch­sischen und Anspachischen, endlich die Nassauischen Verordnungen ").

Jene bieten viele Zweifel in der Anwendung dar; und häufig bestehen dieselben auch nur in Reskripten, Regulativen :c. des in Attenkirchen unter dem NamenCanzlei" bestandenen Iustiz- und Verwaltungs-Collegiums, dessen Verordnungen, auch wo sie civil-rechtliche Verhältnisse betrafen, in Gemäßheit der dieser Behörde zugestandenen Be- fuguiß rechtsverbindlich waren und daher auch ohne Widerspruch zur Anwendung gebracht worden sind.

') Ein »erzeichniß dieser Verordnungen findet sich bei Heltel Rcchtsverfossung de« Qstrhein« Th. I. §. 56.