XVI

Anders gestaltet sind die Rechtsverhältnisse des Flecken Bendorf, welcher lange Zeit ein zwischen Sayn-Altenkirchen und Sayn-Hachenburg gemein­schaftliches, vom Jahr 1744 an aber ein dem Mark­gräflich Anspachischen Hause allein zugehöriges Ju­stiz-Amt bildete.

Der Flecken Bendorf war nemlich in die, von den Gräsinnen Ernestine und Johanna durch den Vertrag vom 19. August 1652 vorgenommene Thei- lung wahrscheinlich deshalb nicht mit eingeschlossen, weil über den Besitz von Vendorf schon seit dem Jahre 1636 mit der Abtei Laach ein Rechtsstreit bei dem Rcichshofrathe obwaltete, dessen Ausgang zwei­felhaft schien. Erst durch einen Vertrag vom 20. No­vember 1?44 zwischen dem Burggrafen Georg Frie­drich in Kirchberg, als damaligen Besitzer der Graf­schaft Sayn-Hachenburg, und dem Markgrafen Karl Wilhelm Friedrich von Anspach, als Besitzer der Grafschaft Sayn-Altenkirchen, ist Bendorf mit dieser Grafschaft vereinigt worden.

So lange Vendorf von den Grafen von Sayn- Alteukirchen und Sayn-Hachenburg gemeinschaft­lich besessen wurde, war von jedem derselben ein besonderer Amtmann daselbst angestellt gewesen; als Obergcrichtc aber bestanden die Justiz-Canz- leien in Altenkirchen und Hachenburg. Verord­nungen, welche während dieser Zeit für eine der beiden Grafschaften erlassen wurden, fanden in Bendorf keine Anwenduug. Dagegen war eine Zeit lang durch Observanz die Nassauische Landes-

<