XVI
Anders gestaltet sind die Rechtsverhältnisse des Flecken Bendorf, welcher lange Zeit ein zwischen Sayn-Altenkirchen und Sayn-Hachenburg gemeinschaftliches, vom Jahr 1744 an aber ein dem Markgräflich Anspachischen Hause allein zugehöriges Justiz-Amt bildete.
Der Flecken Bendorf war nemlich in die, von den Gräsinnen Ernestine und Johanna durch den Vertrag vom 19. August 1652 vorgenommene Thei- lung wahrscheinlich deshalb nicht mit eingeschlossen, weil über den Besitz von Vendorf schon seit dem Jahre 1636 mit der Abtei Laach ein Rechtsstreit bei dem Rcichshofrathe obwaltete, dessen Ausgang zweifelhaft schien. Erst durch einen Vertrag vom 20. November 1?44 zwischen dem Burggrafen Georg Friedrich in Kirchberg, als damaligen Besitzer der Grafschaft Sayn-Hachenburg, und dem Markgrafen Karl Wilhelm Friedrich von Anspach, als Besitzer der Grafschaft Sayn-Altenkirchen, ist Bendorf mit dieser Grafschaft vereinigt worden.
So lange Vendorf von den Grafen von Sayn- Alteukirchen und Sayn-Hachenburg gemeinschaftlich besessen wurde, war von jedem derselben ein besonderer Amtmann daselbst angestellt gewesen; als Obergcrichtc aber bestanden die Justiz-Canz- leien in Altenkirchen und Hachenburg. Verordnungen, welche während dieser Zeit für eine der beiden Grafschaften erlassen wurden, fanden in Bendorf keine Anwenduug. Dagegen war eine Zeit lang durch Observanz die Nassauische Landes-
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